ALLGEMEINE FISCHEREIORDNUNG

 

Zu dem Arbeiter-Fischerei-Verein Bruck a. d. Mur zählen folgende Reviere:

 

1. Mur beginnend ca. 200 m rechte Uferseite und ca. 700 m linke Uferseite oberhalb der Dionysenbrücke bis zum Gabraunbach beim E-Werk Pernegg und auf der linken Seite (bahnseitig) bis zur Wehr Mixnitz.

 

2. Der untere Teil des Naturschutzteiches Alte Mur (Silbersee)

 

3. Der St. Lorenzen-Teich

 

4. Die Neue Zeit Lache

 

 

Folgende „Allgemeine Bestimmungen“ gelten für alle Reviere.

Es gelten jedoch für die einzelnen Reviere besondere Bestimmungen.

 

1. Jeder Fischer hat am Fischwasser die Papiere

a) Behördliche Jahresfischerkarte + Zahlschein

b) Mitgliedsbuch

c) Fangstatistik mit Fischereierlaubnisschein (Zahlschein)

mitzuführen und zusammen mit den bereits gefangenen Fischen, den Funktionären und Kontrollorganen vorzuweisen.

 

d) Jugendliche unter 14 Jahren in Begleitung eines Lizenznehmers haben den Jugendausweis des Vereines Bruck/Mur mitzuführen und den Funktionären und Kontrollorganen vorzuweisen.

Pro Fischgang dürfen maximal 2 Jugendliche mitfischen.

 

2. Der Fischer muss vor Beginn des Fischens das jeweilige Tagesdatum in die Fangstatistik eintragen.

Bei Edelfischen ist auch die Uhrzeit einzutragen.

Das Limit von 4 Edelfischen ist so auszulegen, dass Sie eventuell in der Mur 2 Forellen, in St. Lorenzen einen und in der alten Mur eben falls einen Karpfen fangen.

Dies gilt nur als Formel und kann beliebig variiert werden.

Edelfische sind solche, die im Fischereigesetz und in der Fangstatistik mit Brittelmaß und auch mit Schonzeiten angeführt sind.

 

3. Jede Verunreinigung der Gewässer oder Ufer durch Weg werfen von Abfällen jeder Art, wozu auch Zigarettenreste zählen, ist strengstens untersagt und wird außer einer eventuellen behördlichen Bestrafung, auch seitens des Vereines geahndet.

 

4. Die Veröffentlichung von Trophäen-Bilder in verschiedensten Medien ist ebenfalls strengstens untersagt.

 

5. Das Fischen ist waidgerecht auszuüben.

Herumtollen, lärmen, hervorrufen von Bodenerschütterungen ist verboten.

Der Zugang zu den Revieren darf nur auf den hierzu vor gesehenen Wegen erfolgen.

Die Fahrzeuge dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden.

 

6. Im Falle einer Veranstaltung des Vereines Bruck, sind für diesen Tag alle anderen Reviere gesperrt.

 

7. Bei untermaßigen und in der Schonzeit gefangenen Fischen ist der Haken mit größter Vorsicht zu lösen.

Wenn dies nicht möglich ist (verangelter Fisch), darf der Haken auf keinen Fall mehr entfernt werden.

In diesem Fall muss die Schnur so knapp wie möglich beim Maul abgeschnitten werden und der Fisch ist auf jeden Fall mit möglichster Schonung in das Wasser zurückzusetzen.

Ein zurückzusetzender Fisch darf auf keinen Fall geworfen werden, da dies Tierquälerei darstellt.

In sämtlichen Revieren des Vereines Bruck ist das Fischen nur mit Einfachhaken ohne Widerhaken erlaubt.

Das Fischen mit Zwillings- und Drillingshaken ist grundsätzlich verboten.

Beim Fischen mit einem Kunstköder oder totem Köderfisch auf Raubfische kann der Mehrfachhaken am Gerät belassen werden, es muss jedoch der Widerhaken entfernt werden.

 

8. Gefangene Fische, die nach Lösen des Hakens nicht sofort ins Wasser zurückversetzt werden, gelten als angeeignet (dies gilt auch für im Kescher gehaltene Fische) und sind sofort in der Fangstatistik einzutragen.

Bei den Teichen ist ein Unterfangkescher mitzuführen.

Die Verwendung von Drahtkeschern oder ein Austauschen von bereits gehälterten Fischen ist in jedem Revier verboten.

 

9. Jedes Mitglied ist verpflichtet Fischsterben, Fischdiebstahl und Gewässerverunreinigungen sofort dem Vereinsvorstand bekanntzugeben.

 

10. Jedes Mitglied haftet voll für eventuelle Begleitpersonen.

Korrektes Verhalten gegenüber den Fischerei ausübenden und Anrainern ist Pflicht.

 

11. Bei einer Kontrolle ist den Fischereiaufsichtsorganen unbedingt Folge zu leisten.

 

12. In sämtlichen Revieren des Vereines ist das Fischen vom Boot aus nicht erlaubt.

 

13. Der Lizenzinhaber darf grundsätzlich nur mit einer Angelrute und einem Angelhaken fischen.

 

14. Das Fischereijahr endet mit der ersten Ausgabe der neuen Fangstatistik

 

 

 

 

FISCHEREIORDNUNG – MUR

 

REVIERGRENZEN:

 

Die Reviere 1, 4 und 5 können ganzjährig befischt werden.

 

Im Revier 2 darf vom 1. Mai bis 31. Dezember eines Jah res gefischt werden.

Ab 16. September ist in diesem Revier 2 jedoch nur mehr der Kunstköder, die Fliege oder der tote Köderfisch erlaubt.

Im Revier 2 darf von der Fußgängerbrücke in Oberaich bis zur Einmündung des E-Werkkanals (Murspitz) nur mit Fliege, Nymphe und Blinker gefischt werden.

Posenfischen mit Fliege und Nymphe und das Fischen auf den Huchen ist erlaubt.

 

Das Revier 3 darf vom 1. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

 

In allen Mur-Revieren dürfen Jugendliche unter 14 Jahren mit einer eigenen Angel mitfischen.

Das tägliche Limit muss aber eingehalten werden.

In allen Revieren dürfen in der Zeit in der sie befischt wer den, monatlich 20 Stk. Edelfische davon aber nur ein Hecht oder Zander gefangen und angeeignet werden.

Das tägliche Limit beträgt 4 Stk. Edelfische.

Darüber hinaus dürfen Sie täglich noch 10 Stk. Aitel oder Köderfische fangen und sich aneignen.

 

Sie dürfen pro Jahr nur einen Huchen fangen bzw. sich aneignen.

Dabei darf der tote Köderfisch nicht kleiner als 15 cm sein, und die Schnurstärke muss so stark berechnet sein, dass sie 20 kg trägt. Gefangene und nicht entnommene Huchen sind besonders schonend zu behandeln.

Deshalb ist ein zurückzusetzender Huchen immer im Wasser abzuhaken.

 

Wenn Sie an einem Tag schon 4 Edelfische gefangen haben, dürfen Sie auf Aitel nicht mehr weiterfischen.

Sie können aber umgekehrt die 10 Aitel oder Köderfische vorher fangen und anschließend die 4 Stk. Forellen.

 

Von erhöhten Standpunkten die von der Wasserfläche höher als 1 Meter (Wehrkronen, Staumauern, Kanalbetonwänden) entfernt sind, darf der Fisch nicht mehr mit der Angel hochge hoben und gelandet werden, in diesem Fall muss der Fisch mit einem Kescher gelandet werden.

 

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Fischen bei der Schusstafel an der Zlattner-Wehr (Ablass vom Ober wasserkanal in den Wehrtumpf Zlatten) verboten ist.

Hier be steht Lebensgefahr!

 

Das Jahreslimit für Edelfische beträgt im Revier Mur 100 Stück.

Davon dürfen nur 20 Stk. Äschen entnommen werden.

 

Revier 1: Von der Bezirksgrenze bis zur Zechner Wehr.

Revier 2: Von der Zechner Wehr bis zur Schleifenbrücke.

Revier 3: Von der Schleifenbrücke bis zur Zlattenwehr.

Revier 4: Von der Zlattenwehr bis zum Gabraunbach bzw. im Oberwasserkanal bis zum E-Werk Zlatten.

Revier 5: Vom Gabraunbach auf der linken Seite (bahnseitig) der Mur bis zur Wehr in Mixnitz.

 

Im Bereich des Werksgeländes der Firma Austria Draht darf nur dann gefischt werden wenn der Wasserstand ein bewaten oder begehen zulässt.

Das Betreten der Böschung und des Werksgeländes ist verboten.

 

Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungs gerinnen) und Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wur den, ist verboten.

 

Mit Ausnahme Revier Mur ist das Fischen mit Wurm köder in allen anderen Revieren verboten! Maden- und Mehlwürmer gelten nicht als Wurmköder!

 

 

 

FISCHEREIORDNUNG ST. LORENZEN – TEICH

 

In diesem Revier darf vom 1. April bis 15. Oktober gefischt werden.

 

Es darf die Gattin oder zwei Jugendliche bis zum 14. Lebens jahr, in Anwesenheit des Fischereiberechtigten, mit einer eigenen Angel mitfischen.

 

Das monatliche Limit beträgt 3 Stk. Karpfen, Tolstolob, oder Amur, 1 Stk. Schleie.

Tageslimit 3 Edelfische.

 

Gefangene Fische, welche die Mindestfanglänge besitzen, sind sich anzueignen (kein Catch and Release).

 

Brachsen können unbegrenzt gefangen werden.

Es müssen aber die Schonzeit und die Mindestfanglänge eingehalten werden.

 

Jener Fischer, der als letzter die Teichanlage verlässt, hat das Eingangstürl zu schließen.

Dies gilt zu jeder Tageszeit.

 

 

 

FISCHEREIORDNUNG REVIER ALTE MUR

 

In diesem Revier darf ganzjährig bis zur Reviergrenze gefischt werden.

 

Zwei Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr dürfen in Anwesenheit des Fischereiberechtigten, mit einer eigenen Angel mitfischen.

 

Es dürfen monatlich 4 Stk. Karpfen, weißer Amur oder Tolsto lob, 2 Stk. Schleien, 2 Stk. Forellen und ein Hecht oder Zander, sowie 2 Aale und 5 Stk. Aitel gefangen werden.

 

Brachsen können unbegrenzt gefangen und angeeignet werden.

Es muss aber die Schonzeit und die Mindestfanglänge ein gehalten werden. Das Tageslimit beträgt 4 Stk. Edelfische.

 

 

 

FISCHEREIORDNUNG NEUE ZEIT LACHE

 

Darf vom 1. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

 

Amur und Tolstolob dürfen nicht entnommen werden, ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie im Revier drei Mur.

 

Fische, die aus der Neuen Zeit Lache entnommen werden, sind in der Fangstatistik „Mur“ einzutragen.

 

Der Karpfen unterliegt den Schonzeiten der Mur.

 

Die Neue Zeit Lache steht unter Naturschutz, es dürfen keine Pflanzen usw. entnommen werden.